Informationen:
Neu ab 1.11. 2025: Aufgrund des Amoklaufes im BORG Dreischützengasse in Graz gibt es für männliche Antragsteller eine neue Regelung. Die Behörde ist berechtigt/verpflichtet das Ergebnis der „Musterung“ einzuholen (Untauglichkeit, Tauglichkeit). Das Ergebnis (tauglich oder untauglich) wird dem/der Gutachter/in vor der psychologischen Begutachtung übermittelt. Daher muss der/die Antragsteller/in der Behörde vor der psychologischen Begutachtung bekannt geben, welche/r Gutachter/in gewählt wurde. Es muss im Falle einer Untauglichkeit eine erweiterte Begutachtung (umfangreicher und kostenintensiver) erfolgen.

Psychologisches Gutachten
Waffenpsychologisches Gutachten
Information bezüglich Waffenbesitzkarte/Waffenpass
Ablauf der waffenpsychologischen Untersuchung