Zum Inhalt springen
Startseite » Informationen

Informationen

Was ist der Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenpass?

Der Hauptunterschied besteht darin, dass man mit einem Waffenpass eine Waffe tragen kann, wenn man nicht zu Hause oder am Schießstand ist. Das betrifft hauptsächlich Menschen, die eine Waffe aus beruflichen Gründen in Institutionen benötigen: Polizei, usw.

Es ist mit einer Waffenbesitzkarte erlaubt, die Waffe zu Hause zu haben oder Schießübungen am Schießstand durchzuführen.

Welche Schritte sind notwendig, damit man eine Waffenbesitzkarte bekommt?

  • Schusswaffen (und Munition) der Kategorie B können besessen werden, aber nicht „geführt”  (ständig bei sich getragen) werden.
  • Es ist die BH der Wohnsitzgemeinde zuständig. Es kann aber auch bei der Landespolizeidirektion gemacht werden.
  • Rechtsanspruch ab Vollendung des 21. Lebensjahres, ab 18 liegt die Ausstellung im Ermessen der Behörde.
  • Die gesammelten Unterlagen müssen der BH geschickt werden.

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) oder Geburtsnachweis und Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Ein aktuelles Passfoto
  • Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades (wenn er eingetragen werden soll).
  • Das waffenpsychologische Gutachten
  • Bestätigung über den Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen:  „Waffenführerschein“ vom Waffenhändler oder Bestätigung eines Sportschützenvereines über die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen
  • Urkunde über die Änderung des Familiennamens (z.B. bei Verehelichung die Heiratsurkunde).
  • Abgabe einer Rechtfertigung (sportliche Aktivität, Selbstschutz, technisches Interesse, usw.). Bei der Rechtfertigung „sportliche Aktivität” ist eine Mitgliedsbestätigung erforderlich.
  • Aktuelle Einzahlungsbestätigung

Welche Schritte sind notwendig, damit man einen Waffenpass bekommt?

  • Schusswaffen (und Munition) der Kategorie B können besessen und „geführt”  (ständig bei sich getragen) werden. Es kann eine Waffe auch außerhalb der Wohnung, einer eingefriedeten Liegenschaft (Grundstück) oder einer Betriebsstätte getragen werden.
  • Es ist die BH der Wohnsitzgemeinde zuständig. Es kann aber auch bei der Landespolizeidirektion gemacht werden.
  • Rechtsanspruch ab Vollendung des 21. Lebensjahres, ab 18 liegt die Ausstellung im Ermessen der Behörde.
  • Der Antrag muss persönlich eingebracht werden. Es ist also ein BH-Termin notwendig.  

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) oder Geburtsnachweis und Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Ein aktuelles Passfoto
  • Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades (wenn er eingetragen werden soll).
  • Das waffenpsychologische Gutachten
  • Bestätigung über den Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen:  „Waffenführerschein“ vom Waffenhändler oder Bestätigung eines Sportschützenvereines über die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen
  • Urkunde über die Änderung des Familiennamens (z.B. bei Verehelichung die Heiratsurkunde).
  • Nachweis des Bedarfes (z.B. wenn man außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen besonderen Gefahren ausgesetzt ist).
  • Aktuelle Einzahlungsbestätigung
  • Bei Dienstwaffenträger/innen: Kopie des gültigen Dienstausweises bzw. Bestätigung für Berufs- und Milizsoldaten, dass regelmäßig mit der Dienstwaffe an dienstlichen Schießübungen teilgenommen wird.